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Nr. 50/2017/23

Mord, Totschlag; Notwehr, Notwehrhilfe; Rückzug der Straf- und Zivilklage – Art. 15, Art. 16, Art. 112 und Art. 113 StGB; Art. 404 StPO.

Schaffhausen · 2018-06-27 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Der Rückzug der Straf- und Zivilklage im Berufungsverfahren wirkt sich nicht auf die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände der Nötigung und der Tätlichkeiten aus, welche sie gegenüber der Privatklägerin verübt hatte (E. 2.1–2.4.2). Der Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung dadurch, dass der Täter besonders skrupellos gehandelt hat. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. Vorliegend ist das Element der besonders verwerflichen Tatausführung gegeben (E. 6.1.1–6.2.4.1). Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Notwehr und der Notwehrhilfe (E. 6.3.1.1–6.3.3.3). Der Tatbestand des Totschlags setzt voraus, dass die heftige Gemütsbewegung entschuldbar ist. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Täter besonders skrupellos handelte (E. 6.4.1–6.4.3).